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AG TierGesR TierNebR NRW§ 31 Gebühren, Entgelte und Vergütungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/31#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden können von denjenigen, die überlassungspflichtiges Material besitzen, Gebühren gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage einer Satzung erheben, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Dabei kann die gewichtsmäßige Erfassung des überlassungspflichtigen Materials ebenfalls Gegenstand von Gebühren oder Entgelten sein. Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen gemäß § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Beseitigungspflicht übertragen ist, können von denjenigen, die überlassungspflichtiges Material besitzen, ein privatrechtliches Entgelt fordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/31#abs-2 (2) Übersteigen die Erlöse für Erzeugnisse aus überlassungspflichtigem Material die Kosten für die Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und die Beseitigung nicht unerheblich, so ist der Besitzerin oder dem Besitzer eine Vergütung zu bezahlen. Die Höhe der Vergütung darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Erlösen stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/31#abs-3 (3) Bei toten Fundtieren, herrenlosen Tierkörpern und bei geringen Mengen von Schlachtabfällen kann von der Erhebung von Gebühren oder der Forderung von Entgelten abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/31#abs-4 (4) Die Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern und Teilen erlegter und verendeter wild lebender Tiere werden von den zuständigen Behörden getragen, soweit
1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über tierische Nebenprodukte vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einer auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten oder Durchführungsverordnung oder dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz eine Beseitigungspflicht besteht,
2. nach der Verordnung (EU) 2016/429, einer auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten oder Durchführungsverordnung, dem Tiergesundheitsgesetz oder einer auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung eine unschädliche Beseitigung vorgeschrieben ist oder
3. von der zuständigen Behörde die unschädliche Beseitigung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, der Verordnung (EU) 2016/429, einer auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten oder Durchführungsverordnung, dem Tiergesundheitsgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung angeordnet wurde.
Die Kosten nach Satz 1 umfassen das Abholen und Befördern von einer durch die zuständige Behörde eingerichteten Sammelstelle in einen Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie die Verarbeitung und endgültige Beseitigung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/31#abs-5 (5) Die Kosten für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in Gewässern anfallenden Körpern von wild lebenden Tieren sind von dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast oder der oder dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten zu tragen.