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# § 20 NW_34591 (Nordrhein-Westfalen) — Dokumentation der Tierwertermittlung

AG TierGesR TierNebR NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Ergebnis der Tierwertermittlung ist zu dokumentieren und mit den Unterschriften oder den Namenswiedergaben derjenigen Personen zu versehen, die die Tierwertermittlung durchgeführt haben. Alle zur Wertermittlung herangezogenen Unterlagen sind bei der Tierseuchenkasse einzureichen. Ermittlungen des gemeinen Wertes von Tieren, die von dem Durchschnittswert der Marktnotierungen für Schlacht-, Zucht- oder Nutzvieh abweichen, sind unter Angabe der Wert bestimmenden Merkmale des Einzeltieres besonders zu begründen.

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Zitiervorschlag: § 20 NW_34591 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/20

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