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AG TierGesR TierNebR NRW

§ 2 Kontrollpersonal, Verordnungsermächtigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/2#abs-1 (1) Die Leitung eines für Tiergesundheitsangelegenheiten zuständigen Dienstes eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Veterinäramt) darf nur einer Amtstierärztin oder einem Amtstierarzt übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/2#abs-2 (2) Zur Amtstierärztin oder zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen erworben hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/2#abs-3 (3) Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften auf den Gebieten des Tiergesundheitsrechts, des Rechts der Tierischen Nebenprodukte, des Tierarzneimittelrechts, des Tierschutzrechts einschließlich der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Rechtsgebiete erfolgt durch eine amtliche Tierärztin, einen amtlichen Tierarzt oder durch amtliche Veterinärassistentinnen und amtliche Veterinärassistenten unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes sowie durch weitere Personen, denen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/429 über das Tiergesundheitsrecht vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 7 vom 3.3.2017, S. 64; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L 90182 vom 15.12.2023, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung amtliche Tätigkeiten übertragen wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/2#abs-4 (4) Amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte sind bei der Durchführung von amtstierärztlichen Untersuchungen sowie bei der Erstellung von Gutachten auf der Grundlage des Tiergesundheitsrechts einschließlich der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Rechtsgebiets nicht an Weisungen gebunden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/2#abs-5 (5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Veterinärassistentinnen und amtlichen Veterinärassistenten zu erlassen und insbesondere zu regeln

1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,

2. den Inhalt und das Ziel der Ausbildung,

3. die Dauer und die Ausgestaltung der Ausbildung,

4. den Ort, die Art und den Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung,

5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung,

6. die Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung,

7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,

8. das Verfahren der Prüfung und die Zulassung zur Prüfung,

9. die Bildung von Prüfungsausschüssen,

10. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung der zu prüfenden Person abgestufte Beurteilung ermöglichen,

11. die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,

12. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,

13. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung,

14. die Nachprüfung zur Wiedererlangung der Befähigung und

15. die Fortbildung.

§ 1 § 2a