nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 NW_34556 (Nordrhein-Westfalen) — Übertragung der Aufgaben als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege auf die Stadt Duisburg

Verordnung zur Aufgabenübertragung im Bereich der Denkmalpflege im Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Stadt Duisburg werden für ihr Gebiet die Aufgaben als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege übertragen. Sie nimmt insofern abweichend zu § 22 Absatz 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) für ihr Gebiet anstelle des Landschaftsverbandes Rheinland die Aufgaben als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege wahr.