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APOHygKontr

§ 3 Dauer und Struktur der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/3#abs-1 (1) Die Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur dauert in Vollzeitform drei Jahre. Die Ausbildung gliedert sich in:

1. eine praktische Ausbildung im Umfang von mindestens 3 700 Stunden in den unteren Gesundheitsbehörden und bei den externen Praxiseinsätzen nach § 5 Absatz 2 und

2. eine theoretische Ausbildung im Umfang von mindestens 900 Unterrichtsstunden bei der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen nach § 9.

Die Ausbildung erfolgt im Blockmodell, bei dem sich Blöcke der praktischen mit denen der theoretischen Ausbildung abwechseln. Dabei erfolgen die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen sowie die Praxiseinsätze inhaltlich und zeitlich eng miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/3#abs-2 (2) Die praktische Ausbildung kann in Teilzeit erfolgen. Dann soll sie insgesamt die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Es muss sichergestellt werden, dass das Ausbildungsziel nach § 1 und die Mindeststundenzahlen nach Absatz 1 Satz 2 erreicht werden. Absatz 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/3#abs-3 (3) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen oder der Ausbildungsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/3#abs-4 (4) Die Ausbildungsbehörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder ein erfolgreich abgeschlossenes Studium oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung oder eines Studiums im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf bis zu sechs Monate der Dauer der praktischen Ausbildung bei der unteren Gesundheitsbehörde anrechnen. Bei einer Ausbildung in Teilzeit nach Absatz 2 ist der Umfang der Teilzeit zu berücksichtigen und anhand dessen die äquivalente Anrechnungsdauer zu berechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/3#abs-5 (5) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:

1. Zeiten von Erholungs- und Sonderurlaub, Bildungsurlaub und Betriebsferien bei der praktischen Ausbildung und

2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen von den Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründe

a) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung und

b) bis zu 10 Prozent der Unterrichtsstunden bei der theoretischen Ausbildung sowie

3. Fehlzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/3#abs-6 (6) Auf Antrag können im Einzelfall über Absatz 5 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels hierdurch nicht gefährdet ist. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/3#abs-7 (7) Freistellungsansprüche nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/3#abs-8 (8) Die auszubildende Person kann im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde die Verlängerung der Ausbildungsdauer beantragen. Die Verlängerung um höchstens ein Jahr kann genehmigt werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel zu erreichen. Gleiches gilt, wenn eine Anrechnung der Fehlzeiten aufgrund ihres Umfangs nicht möglich ist. Über die Anträge und die Dauer einer eventuellen Verlängerung der Ausbildung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Eine weitere Teilnahme am theoretischen Teil des Unterrichts ist durch die Ausbildungsbehörde mit der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen abzustimmen.

§ 2 § 4