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APOHygKontr

§ 1 Ausbildungsziel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ziel der Ausbildung ist es, die Auszubildenden fachlich zu befähigen die Aufgaben von Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleuren im öffentlichen Gesundheitsdienst wahrzunehmen. Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure sind aufgrund ihrer Ausbildung befähigt, insbesondere in folgenden Gebieten Aufgaben selbständig zu übernehmen oder an deren Bearbeitung mitzuwirken, was neben der Überwachung auch Beratungstätigkeiten einschließt:

1. Infektionsschutz und -prävention sowie Ermittlungen und Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sowie Seuchenbekämpfung,

2. Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen,

3. Wasser-, Nichttrinkwasser- und Trinkwasserhygiene,

4. Beurteilung in Planungs-, Bau- und Genehmigungsverfahren soweit gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden oder diese Wasserschutzgebiete betreffen,

5. Überwachung der Hygiene in Einrichtungen des Schwimm- und Badewesens einschließlich medizinischer Bäder und Saunen,

6. Abwasserhygiene, Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei Abwasser-, Reinigungs- und Kläranlagen bis zur Einleitung des geklärten Wassers in den Vorfluter,

7. Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei der Abfallentsorgung,

8. Überwachung der hygienischen Verhältnisse, der Durchführung angeordneter Maßnahmen und der Qualifikation des eingesetzten Reinigungspersonals in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen, insbesondere in

a) Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung und Pflege älterer Menschen und Menschen mit Behinderung sowie vergleichbaren Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen,

b) Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie Flüchtlinge und sonstigen Massenunterkünften,

c) Justizvollzugsanstalten,

d) Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und

e) anderen Gemeinschafts- und Freizeiteinrichtungen wie Kinderspielplätze sowie Einrichtungen des Sportwesens einschließlich gewerblicher Sportstudios und Fitnesscenter oder Einrichtungen des Erholungswesens wie Körper- und Schönheitspflege, Wellness oder in Piercing- und Tattoostudios, Kosmetikstudios, Friseur- und Barberbetrieben und Fußpflegeinstituten,

9. Umweltbezogener Gesundheitsschutz, Umwelthygiene: Ermittlungen und Überwachung der Durchführung angeordneter Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Umwelteinflüsse,

10. Hygiene des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens,

11. Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehrbringens von freiverkäuflichen Arzneimitteln und von Gefahrstoffen außerhalb der Apotheken und

12. Gesundheitlicher Bevölkerungsschutz: Mitwirkung bei vorbeugenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Zivilschutzes und Rettungswesens.

§ 2