Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APOHygKontr
APOHygKontr§ 21 Zulassung zur Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/21#abs-1 (1) Der Antrag der oder des Auszubildenden auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens zehn Wochen vor Ende der theoretischen Ausbildung über die Ausbildungsbehörde an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ein wichtiger Grund für das Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird und der Stand des Verfahrens die Teilnahme der bewerbenden Person noch zulässt. Dem Antrag beizufügen sind:
1. die Praxisberichte der praktischen Ausbildung,
2. die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung nach der Anlage 2 sowie
3. die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung nach der Anlage 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/21#abs-2 (2) Der Antrag auf Prüfungszulassung und das Einreichen der Unterlagen nach Absatz 1 über die Ausbildungsbehörde kann auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt der Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/21#abs-3 (3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine in Abstimmung mit der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/21#abs-4 (4) Die Zulassung zur Prüfung kann nur erteilt werden, wenn die Nachweise des Absatzes 1 Satz 3 erbracht wurden und die nach § 3 Absatz 5 zulässigen Fehlzeiten nicht überschritten worden sind oder nach § 3 Absatz 6 ein Härtefall vorliegt. Die Zulassung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die bewerbende Person Nachweise, die sie bei der Antragstellung zur Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, noch nicht vorlegen konnte, bis spätestens zur Prüfung nachreicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/21#abs-5 (5) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die Prüfungstermine werden der zu prüfenden Person spätestens sieben Kalendertage vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.