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APOHygKontr§ 10 Bewertung von Leistungen während der theoretischen Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/10#abs-1 (1) Die Leistungen während der theoretischen Ausbildung sind gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/10#abs-2 (2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung soll in den in der Anlage 5 genannten Unterrichtsfächern 1 bis 4 mindestens eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben werden. Die Aufgaben sind von den Dozierenden der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen zu stellen und zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/10#abs-3 (3) Am Ende der theoretischen Ausbildung legt die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen eine Vornote über die gesamte theoretische Ausbildung fest. Dafür wird die Summe der Noten der schriftlichen Arbeiten durch die Anzahl der schriftlichen Arbeiten geteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/10#abs-4 (4) Die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung ist erfolgreich, wenn die Vornote mindestens „ausreichend“ lautet. Über die erfolgreiche Teilnahme erhalten die Auszubildenden von der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung.