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NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036

Abschnitt 2 Besondere Regelungen für Gemeinden und Kreise

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für Abschnitt 2 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

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§ 6 § 7