Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036Abschnitt 2 Besondere Regelungen für Gemeinden und Kreise
Stand: 26.08.2026
Für Abschnitt 2 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.