Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036§ 13 Rückforderung
Stand: 26.08.2026
Das Land fordert die nach diesem Gesetz gezahlten Investitionsmittel zurück, wenn der Bund Finanzhilfen vom Land gemäß § 8 Absatz 1 des Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zurückfordert. Das Land kann die nach diesem Gesetz gezahlten Investitionsmittel bei Verstoß gegen dieses Gesetz oder gegen aufgrund dieses Gesetzes ergangener Bescheide zurückfordern. Fordert das Land Investitionsmittel zurück, so richtet sich die Höhe der Verzinsung für den gesamten Erstattungsbetrag nach § 8 Absatz 3 des Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes.