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NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036

§ 14 Verordnungsermächtigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für Kommunales zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu dem Verfahren und der Durchführung, der zweckentsprechenden Mittelverwendung jeweils nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen regeln.

§ 13 § 15