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§ 7 NW_34506 (Nordrhein-Westfalen) — Datenverarbeitung durch Beschäftigte des Auftragsverarbeiters

Schülerinnen- und Schülerdatenverarbeitungsverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass ihm unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu Daten haben, diese nur im Rahmen dieser Verordnung verarbeiten. Die vom Auftragsverarbeiter eingesetzten Personen müssen die notwendige fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit aufweisen. Dafür gewährleistet der Auftragsverarbeiter, dass sich die zur Verarbeitung der Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.