Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LpBG NRW
LpBG NRW§ 3 Kuratorium
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/3#abs-1 (1) Die Überparteilichkeit der Tätigkeit der Landeszentrale wird durch ein Kuratorium sichergestellt, das die Arbeit der Landeszentrale begleitet. Dem Kuratorium gehören an
1. die Mitglieder des Präsidiums des Landtags,
2. je eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der im Landtag vertretenen Fraktionen,
3. ein Mitglied der Landesregierung und
4. je im Landtag vertretener Fraktion eine sachverständige Person.
Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/3#abs-2 (2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 werden von den jeweiligen Fraktionen beziehungsweise von der Landesregierung benannt; sie können jederzeit von diesen abberufen werden. Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden vom Landtag auf Vorschlag der jeweiligen Fraktion ohne Aussprache für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Auf Antrag mindestens einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags kann ein Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ohne Aussprache abgewählt werden. Im Fall der Abberufung oder eines sonstigen Ausscheidens eines Mitglieds ist ein neues Mitglied zu benennen bzw. zu wählen. Ist ein Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums übertragen werden. Die Verhinderung oder die fehlende Benennung oder Wahl von Mitgliedern hindert nicht die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/3#abs-3 (3) Die Leitung (§ 4) sowie deren Stellvertretung nehmen mit Antrags- und Rederecht ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Das Kuratorium kann Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung sowie weitere Personen als Beraterinnen und Berater zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/3#abs-4 (4) Den Vorsitz des Kuratoriums führt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags. Das Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die oder der Vorsitzende vertritt das Kuratorium nach außen, beruft die Sitzungen ein, leitet sie und stellt die Tagesordnung auf.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/3#abs-5 (5) Das Kuratorium ist für die Angelegenheiten der Landeszentrale zuständig, die grundsätzlicher Art sind. Hierzu gehören insbesondere
1. die Berufung und Abberufung der Leitung,
2. die Festlegung der Arbeitsschwerpunkte sowie der Grundzüge des Arbeitsplans,
3. die Benehmensherstellung über den Voranschlag des die Landeszentrale betreffenden Kapitels im Einzelplan des Landtags,
4. die Einrichtung oder Schließung von Außenstellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/3#abs-6 (6) Das Kuratorium hat das Recht, jederzeit Auskünfte über die Tätigkeit der Landeszentrale und andere Fragen aus seinem Zuständigkeitsbereich zu verlangen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/3#abs-7 (7) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von wenigstens drei Mitgliedern muss es zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder die Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmen.