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# § 1 NW_34475 (Nordrhein-Westfalen) — Rechtliche Stellung

LpBG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landeszentrale für politische Bildung (Landeszentrale) ist als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags eingerichtet. Sie kann unter eigenem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.

(2) Die Landeszentrale untersteht der Dienstaufsicht und der Rechtsaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags.

(3) Für die Erfüllung der Aufgaben ist der Landeszentrale die notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Landeshaushaltes zur Verfügung zu stellen; die Mittel sind im Einzelplan des Landtags in einem gesonderten Kapitel auszuweisen.

(4) Die Landeszentrale hat ihren Sitz in Düsseldorf. Sie kann zur Wahrnehmung von Aufgaben in den Regionen Außenstellen unterhalten.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_34475 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/1

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