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eAkten-Verordnung Straf- und Bußgeldverfahren Finanzverwaltung§ 4 Übertragung von Papierdokumenten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34453/4#abs-1 (1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen. Beweismittel können in die elektronische Form übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34453/4#abs-2 (2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügt wird. Eingescannte Leerseiten werden nicht gespeichert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34453/4#abs-3 (3) Das Ministerium der Finanzen kann anordnen, dass in Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach einer Frist von mindestens sechs Monaten nach ihrer Übertragung zu vernichten sind, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind, oder die Aufbewahrung im Einzelfall richterlich oder staatsanwaltlich angeordnet wurde. § 32e Absatz 4 der Strafprozeßordnung ist zu beachten.