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eAkten-Verordnung Straf- und Bußgeldverfahren Finanzverwaltung

§ 3 Bildung der elektronischen Akten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektronische Formulare, die nach der auf der Grundlage des § 32c der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind, werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.

§ 2 § 4