Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PVO UTW
PVO UTW§ 15 Prüfungsgegenstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/15#abs-1 (1) Nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes ist durch die Abschlussprüfung festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/15#abs-2 (2) Für Umschulungsprüfungen sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen für den jeweiligen Ausbildungsberuf gemäß § 60 des Berufsbildungsgesetzes zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/15#abs-3 (3) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung, etwas anderes vorsieht.