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PVO UTW

§ 14 Entscheidung über die Zulassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/14#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima gemäß § 46 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/14#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/14#abs-3 (3) Die Zulassung kann vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

Teil 3

Durchführung der Prüfung

§ 13 § 15