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Verordnung über die Rangstelle von Erbbaurechten

§ 2 Zuständigkeit und Antragsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34375/2#abs-1 (1) Die Richterin oder der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, entscheidet über die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses. Das Unschädlichkeitszeugnis wird nur auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des zu belastenden Grundstücks, bei Bestellung eines Untererbbaurechts nur auf Antrag der oder des Berechtigten des zu belastenden Erbbaurechts erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34375/2#abs-2 (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn dargelegt wird, dass ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unschädlichkeit besteht und dass die Bewilligungen, Erklärungen oder Zustimmungen der oder des Berechtigten des bisher eingetragenen Rechts nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34375/2#abs-3 (3) Die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen, insbesondere ein aktueller Grundbuchauszug, die aktuellen Anschriften der Beteiligten sowie die Erklärungen im Sinne des Absatz 2 sind dem Antrag beizufügen. Die Vorlage weiterer erforderlicher Unterlagen kann verlangt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34375/2#abs-4 (4) Vor Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses ist der oder dem Berechtigten des eingetragenen Rechts Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist die Person oder der Aufenthalt der oder des Berechtigten des bisher eingetragenen Rechts oder einer Vertreterin oder eines Vertreters unbekannt, so kann das Amtsgericht der oder dem Beteiligten für das Verfahren auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses eine Pflegerin oder einen Pfleger bestellen, welcher entsprechend anzuhören ist. Die Vorschriften über die Bestellung und Vergütung eines Verfahrenspflegers finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34375/2#abs-5 (5) Die oder der Berechtigte des zu bestellenden Erbbaurechts muss der nachrangigen Bestellung zustimmen.

§ 1 § 3