Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Rangstelle von Erbbaurechten

Verordnung über die Rangstelle von Erbbaurechten

§ 3 Rechtswirksamkeit, Rechtsmittel und Kosten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34375/3#abs-1 (1) Das Unschädlichkeitszeugnis wird erst wirksam, wenn es unanfechtbar geworden ist. Es ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller sowie der oder dem Berechtigten des bisher eingetragenen Rechts oder der bestellten Pflegerin oder dem bestellten Pfleger zuzustellen. Eine ablehnende Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen. Sie ist den übrigen Beteiligten mitzuteilen, soweit sie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34375/3#abs-2 (2) Gegen die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses oder die ablehnende Entscheidung findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) in der jeweils geltenden Fassung statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34375/3#abs-3 (3) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung. Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses entsteht eine Gebühr wie nach Nummer 15212 Nummer 6 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz. Für die Kostenerhebung im Beschwerdeverfahren sind die für die Nummer 15212 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz maßgeblichen Gebührentatbestände anzuwenden.

§ 2 § 4