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StrBetrManBAProPONRW

§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/20#abs-1 (1) Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/20#abs-2 (2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 anzuwenden. § 26 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/20#abs-3 (3) Der wichtige Grund ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

Vierter Abschnitt:

Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 19 § 21