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StrBetrManBAProPONRW§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/19#abs-1 (1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/19#abs-2 (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Person eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/19#abs-3 (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss die zu prüfende Person von dem Prüfungsbestandteil oder von der gesamten Prüfung ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Das Gleiche gilt bei Täuschungen, die nachträglich innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des jeweiligen Prüfungsbestandteils festgestellt werden. Der Prüfungsbestandteil oder die gesamte Prüfung ist mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) zu bewerten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/19#abs-4 (4) Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für die zu prüfende Person hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei der Nichtbeachtung der Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/19#abs-5 (5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist die zu prüfende Person zu hören.