Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / StrBetrManBAProPONRW
StrBetrManBAProPONRW§ 11 Prüfungsgebühr
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/11#abs-1 (1) Die Prüfungen sind gebührenpflichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/11#abs-2 (2) Für die Durchführung von Prüfungen werden jeweils Gebühren nach Maßgabe der von der zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelungen erhoben und vereinnahmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/11#abs-3 (3) Für die Prüfungen ist die zu prüfenden Personen selbst Gebührenschuldner. Die Gebühren sind nach Maßgabe der Gebührenregelung der zuständigen Stelle zu entrichten.
Dritter Abschnitt:
Durchführung der Fortbildungsprüfung