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StrBetrManBAProPONRW

§ 11 Prüfungsgebühr

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/11#abs-1 (1) Die Prüfungen sind gebührenpflichtig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/11#abs-2 (2) Für die Durchführung von Prüfungen werden jeweils Gebühren nach Maßgabe der von der zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelungen erhoben und vereinnahmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/11#abs-3 (3) Für die Prüfungen ist die zu prüfenden Personen selbst Gebührenschuldner. Die Gebühren sind nach Maßgabe der Gebührenregelung der zuständigen Stelle zu entrichten.

Dritter Abschnitt:

Durchführung der Fortbildungsprüfung

§ 10 § 12