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# § 11 NW_34342 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsgebühr

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Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungen sind gebührenpflichtig.

(2) Für die Durchführung von Prüfungen werden jeweils Gebühren nach Maßgabe der von der zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelungen erhoben und vereinnahmt.

(3) Für die Prüfungen ist die zu prüfenden Personen selbst Gebührenschuldner. Die Gebühren sind nach Maßgabe der Gebührenregelung der zuständigen Stelle zu entrichten.

Dritter Abschnitt:

Durchführung der Fortbildungsprüfung

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Zitiervorschlag: § 11 NW_34342 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/11

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