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§ 4 NW_34295 (Nordrhein-Westfalen) — Veröffentlichung personenbezogener Daten

Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, insbesondere in Form von Berichten, Personenprofilen und Forschungsportalen, bedarf der Einwilligung der betroffenen Personen, sofern die Veröffentlichung nicht bereits aufgrund einer gesetzlichen Rechtsgrundlage zulässig ist.