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Gesetz zur Neuaufstellung der Hochschule für Gesundheit in Bochum

§ 9 Übergangsqualitätsverbesserungskommission

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/9#abs-1 (1) Es wird unverzüglich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens bis zum 1. April 2025, nach Maßgabe des Absatzes 3 eine Übergangsqualitätsverbesserungskommission gebildet. Wird die Übergangsqualitätsverbesserungskommission vor dem 1. Januar 2025 gebildet, ist sie mit der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum die Qualitätsverbesserungskommission der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Wird die Übergangsqualitätsverbesserungskommission nach dem 1. Januar 2025 gebildet, ist sie mit ihrer Bildung die Qualitätsverbesserungskommission der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/9#abs-2 (2) Bis zur Bildung der Übergangsqualitätsverbesserungskommission nimmt die Qualitätsverbesserungskommission der aufnehmenden Hochschule die Aufgaben und Befugnisse der Qualitätsverbesserungskommission der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum wahr. Die Qualitätsverbesserungskommission der aufnehmenden Hochschule ist zu dem Zeitpunkt aufgelöst, an dem die Übergangsqualitätsverbesserungskommission die Qualitätsverbesserungskommission der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/9#abs-3 (3) Die Übergangsqualitätsverbesserungskommission besteht aus

1. den Mitgliedern der Qualitätsverbesserungskommission der aufnehmenden Hochschule und

2. dem in die Übergangsqualitätsverbesserungskommission nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 gewählten Mitglied der Qualitätsverbesserungskommission der aufgenommenen Hochschule.

Die Qualitätsverbesserungskommission der Hochschule für Gesundheit in Bochum wählt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus ihrer Mitte oder aus den Mitgliedern der aufgenommenen Hochschule ein Mitglied im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2 des Studiumsqualitätsgesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165). Findet die Wahl nach Satz 2 erst nach der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum statt, bleibt die Qualitätsverbesserungskommission der aufgenommenen Hochschule für diese Wahl insofern bestehen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann das Rektorat der Hochschule für Gesundheit das Nähere zur Wahl nach Satz 1 Nummer 2 regeln. Regelungen nach Satz 4 bleiben vorbehaltlich anderweitiger, durch das Rektorat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum erlassener Regelungen des Näheren auch nach der Aufnahme in Kraft. Die Regelungen nach Satz 4 werden im Verkündungsblatt der Hochschule für Gesundheit in Bochum, solche nach Satz 5 im Verkündungsblatt der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/9#abs-4 (4) Die Amtszeit der Übergangsqualitätsverbesserungskommission ist die Amtszeit der bisherigen Qualitätsverbesserungskommission der aufnehmenden Hochschule. Die Grundordnung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum kann die Amtszeit der Übergangsqualitätsverbesserungskommission abweichend von Satz 1 regeln und insbesondere diese Amtszeit verkürzen.

§ 8 § 10