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Gesetz zur Neuaufstellung der Hochschule für Gesundheit in Bochum

§ 8 Übergangshochschulrat

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/8#abs-1 (1) Es wird unverzüglich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens bis zum 1. April 2025, nach Maßgabe des Absatzes 3 ein Übergangshochschulrat gebildet, für den die Vorschriften des Hochschulgesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Wird der Übergangshochschulrat vor dem 1. Januar 2025 gebildet, ist er mit der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum der Hochschulrat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Wird der Übergangshochschulrat nach dem 1. Januar 2025 gebildet, ist er mit seiner Bildung der Hochschulrat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/8#abs-2 (2) Bis zur Bildung des Übergangshochschulrats nimmt der Hochschulrat der aufnehmenden Hochschule die Aufgaben und Befugnisse des Hochschulrates der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum wahr. Der Hochschulrat der aufnehmenden Hochschule ist zu dem Zeitpunkt aufgelöst, an dem der Übergangshochschulrat der Hochschulrat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/8#abs-3 (3) Der Übergangshochschulrat besteht aus

1. den Mitgliedern des Hochschulrats der aufnehmenden Hochschule und

2. den in den Übergangshochschulrat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 gewählten Mitgliedern des Hochschulrats der aufgenommenen Hochschule.

Der Hochschulrat der Hochschule für Gesundheit in Bochum wählt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Mitte seiner externen Mitglieder zwei Mitglieder; die gewählten Mitglieder werden Mitglieder des Übergangshochschulrats der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Findet die Wahl nach Satz 2 erst nach der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum statt, bleibt der Hochschulrat der aufgenommenen Hochschule für diese Wahl insofern bestehen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann das Rektorat der Hochschule für Gesundheit das Nähere zur Wahl nach Satz 1 Nummer 2 regeln. Regelungen nach Satz 4 bleiben vorbehaltlich anderweitiger, durch das Rektorat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum erlassener Regelungen des Näheren auch nach der Aufnahme in Kraft. Die Regelungen nach Satz 4 werden im Verkündungsblatt der Hochschule für Gesundheit in Bochum, solche nach Satz 5 im Verkündungsblatt der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/8#abs-4 (4) Die Amtszeit des Übergangshochschulrats ist die Amtszeit des bisherigen Hochschulrats der aufnehmenden Hochschule.

§ 7 § 9