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Gesetz zur Neuaufstellung der Hochschule für Gesundheit in Bochum

§ 7 Übergangssenat

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/7#abs-1 (1) Es wird unverzüglich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens bis zum 1. April 2025, nach Maßgabe des Absatzes 3 ein Übergangssenat gebildet, für den die Vorschriften des Hochschulgesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Wird der Übergangssenat vor dem 1. Januar 2025 gebildet, ist er mit der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum der Senat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Wird der Übergangssenat nach dem 1. Januar 2025 gebildet, ist er mit seiner Bildung der Senat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/7#abs-2 (2) Bis zur Bildung des Übergangssenats nimmt der Senat der aufnehmenden Hochschule die Aufgaben und Befugnisse des Senats der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum wahr. Der Senat der aufnehmenden Hochschule ist zu dem Zeitpunkt aufgelöst, an dem der Übergangssenat der Senat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/7#abs-3 (3) Der Übergangssenat besteht aus

1. den Mitgliedern des Senats der aufnehmenden Hochschule und

2. den in den Übergangssenat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 gewählten Mitgliedern des Senats der aufgenommenen Hochschule.

Der Senat der Hochschule für Gesundheit in Bochum wählt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus seiner Mitte oder aus den Mitgliedern der aufgenommenen Hochschule nach Gruppen getrennt zwei Mitglieder, die der Gruppe gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hochschulgesetzes angehören, je ein Mitglied, das den Gruppen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Hochschulgesetzes angehört, und zwei Mitglieder, die der Gruppe gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Hochschulgesetzes angehören; die gewählten Mitglieder werden für ihre jeweilige Gruppe Mitglieder des Übergangssenats der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Findet die Wahl nach Satz 2 erst nach der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum statt, bleibt der Senat der aufgenommenen Hochschule für diese Wahl insofern bestehen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann das Rektorat der Hochschule für Gesundheit das Nähere zur Wahl nach Satz 1 Nummer 2 regeln. Regelungen nach Satz 4 bleiben vorbehaltlich anderweitiger, durch das Rektorat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum erlassener Regelungen des Näheren auch nach der Aufnahme in Kraft. Die Regelungen nach Satz 4 werden im Verkündungsblatt der Hochschule für Gesundheit in Bochum, solche nach Satz 5 im Verkündungsblatt der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/7#abs-4 (4) Die vom Senat der aufnehmenden Hochschule eingerichteten Kommissionen sind die Kommissionen des Übergangssenats der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Die Amtszeit der Kommissionen des Übergangssenats ist die Amtszeit der Kommissionen des Senats der aufnehmenden Hochschule. Die Kommissionen nehmen nach Maßgabe der Regelungen in der Geschäftsordnung des Senats der aufnehmenden Hochschule Mitglieder der aufgenommenen Hochschule auf.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/7#abs-5 (5) Die Amtszeit des Übergangssenats ist die Amtszeit des bisherigen Senats der aufnehmenden Hochschule. Die Grundordnung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum kann die Amtszeit des Übergangssenats abweichend von Satz 1 regeln und insbesondere diese Amtszeit verkürzen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/7#abs-6 (6) Das Ministerium wird gegenüber der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum ermächtigt, den jeweiligen Multiplikationsfaktor betreffend die Gewichtung der den Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Übergangssenat zugeordneten Stimmen festzusetzen, damit diese Vertreterinnen und Vertreter

1. im Übergangssenat bei den Beschlussgegenständen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Übergangssenats,

2. in der Hochschulwahlversammlung über die Mehrheit der Stimmen derjenigen ihrer Mitglieder, die zugleich stimmberechtigte Mitglieder des Übergangssenats sind, und

3. im Übergangssenat mindestens über die Hälfte der Stimmen seiner Mitglieder beim Erlass von Rahmenprüfungsordnungen

verfügen. Die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum veröffentlicht die Festsetzung in ihrem Verkündungsblatt.

§ 6 § 8