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Gesetz zur Neuaufstellung der Hochschule für Gesundheit in Bochum

§ 3 Lernende, mitgliedschaftsrechtliche Stellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/3#abs-1 (1) Die eingeschriebenen Studierenden der aufgenommenen Hochschule, ihre eingeschriebenen Weiterbildungsstudierenden, ihre eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden, ihre Zweithörerinnen und Zweithörer sowie ihre Gasthörerinnen und Gasthörer sind mit Wirkung zum 1. Januar 2025 solche der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/3#abs-2 (2) Die bisherige mitgliedschaftsrechtliche Stellung der Mitglieder und Angehörigen der aufgenommenen Hochschule bleibt unberührt, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt wird.

§ 2 § 4