Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über Rechte und Pflichten im förmlichen Disziplinarverfahren der Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen
Gesetz über Rechte und Pflichten im förmlichen Disziplinarverfahren der Evangelischen …§ 2
Stand: 26.08.2026
In Verfahren wegen Verletzung der Lehrverpflichtung findet eine staatliche Mitwirkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 nicht statt.