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§ 2 Gesetz über Rechte und Pflichten im förmlichen Disziplinarverfahren der Evangelischen … (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über Rechte und Pflichten im förmlichen Disziplinarverfahren der Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Verfahren wegen Verletzung der Lehrverpflichtung findet eine staatliche Mitwirkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 nicht statt.