Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / MI-Satzung
MI-Satzung§ 7 Allgemeine Bestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34158/7#abs-1 (1) Die Verpflichtung eines Medienintermediärs gemäß § 94 Abs. 1 MStV umfasst auch abgrenzbare Teile und Beiträge eines journalistisch-redaktionellen Angebotes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34158/7#abs-2 (2) Bei der Feststellung eines besonders hohen Einflusses im Sinne des § 94 Abs. 1 MStV ist der Einfluss des Medienintermediärs auf die Wahrnehmbarkeit von journalistisch-redaktionellen Inhalten im Rahmen des Meinungsbildungsprozesses maßgeblich. Bei der Beurteilung kann insbesondere berücksichtigt werden,
1. die Stellung des Medienintermediärs in den jeweils relevanten Märkten;
2. eine Gesamtschau der Nutzung, etwa anhand der zur Verfügung stehenden Nutzungsreichweiten, Nutzerzahlen, Verweildauer und Aktivität der Nutzer oder Anzahl der Views je Nutzer.