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# § 7 NW_34158 (Nordrhein-Westfalen) — Allgemeine Bestimmungen

MI-Satzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verpflichtung eines Medienintermediärs gemäß § 94 Abs. 1 MStV umfasst auch abgrenzbare Teile und Beiträge eines journalistisch-redaktionellen Angebotes.

(2) Bei der Feststellung eines besonders hohen Einflusses im Sinne des § 94 Abs. 1 MStV ist der Einfluss des Medienintermediärs auf die Wahrnehmbarkeit von journalistisch-redaktionellen Inhalten im Rahmen des Meinungsbildungsprozesses maßgeblich. Bei der Beurteilung kann insbesondere berücksichtigt werden,

1. die Stellung des Medienintermediärs in den jeweils relevanten Märkten;

2. eine Gesamtschau der Nutzung, etwa anhand der zur Verfügung stehenden Nutzungsreichweiten, Nutzerzahlen, Verweildauer und Aktivität der Nutzer oder Anzahl der Views je Nutzer.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_34158 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34158/7

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