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MI-Satzung

§ 14 Evaluierung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die ZAK überprüft spätestens alle drei Jahre diese Satzung unter besonderer Berücksichtigung

1. der aus der praktischen Anwendung dieser Satzung gewonnenen Erfahrungen;

2. der technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Regulierungsbereich;

3. der Bedeutung einzelner Medienintermediäre für die öffentliche Meinungsbildung;

4. der ko-regulativen Entwicklungen wie z. B. branchenweiter Selbstverpflichtungen;

5. die Entwicklung der Transparenz- und Diskriminierungsforschung;

6. der Entwicklung von Forschung und Wissenschaft im Bereich der Datenanalyse, der künstlichen Intelligenz und des maschinellen Lernens.

§ 13 § 15