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MI-Satzung§ 10 Zuständigkeit der ZAK
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34158/10#abs-1 (1) Für die im Rahmen dieser Satzung zu erfüllenden Aufgaben dient die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der zuständigen Landesmedienanstalt als Organ (§ 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MStV in Verbindung mit der Geschäfts- und Verfahrensordnung der ZAK – GVO ZAK).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34158/10#abs-2 (2) Die zuständige Landesmedienanstalt leitet Beschwerden nach § 11 unverzüglich über die Gemeinsame Geschäftsstelle an die ZAK weiter und informiert sie über Prüfungen von Amts wegen. Die ZAK führt die Verfahren bis zur Entscheidungsreife.