(1) Für die im Rahmen dieser Satzung zu erfüllenden Aufgaben dient die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der zuständigen Landesmedienanstalt als Organ (§ 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MStV in Verbindung mit der Geschäfts- und Verfahrensordnung der ZAK – GVO ZAK).
(2) Die zuständige Landesmedienanstalt leitet Beschwerden nach § 11 unverzüglich über die Gemeinsame Geschäftsstelle an die ZAK weiter und informiert sie über Prüfungen von Amts wegen. Die ZAK führt die Verfahren bis zur Entscheidungsreife.