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§ 10 NW_34158 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit der ZAK

MI-Satzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die im Rahmen dieser Satzung zu erfüllenden Aufgaben dient die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der zuständigen Landesmedienanstalt als Organ (§ 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MStV in Verbindung mit der Geschäfts- und Verfahrensordnung der ZAK – GVO ZAK).

(2) Die zuständige Landesmedienanstalt leitet Beschwerden nach § 11 unverzüglich über die Gemeinsame Geschäftsstelle an die ZAK weiter und informiert sie über Prüfungen von Amts wegen. Die ZAK führt die Verfahren bis zur Entscheidungsreife.