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QualiAufLG2.1Justiz

§ 5 Aufstiegslehrgang

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/5#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen im Einführungslehrgang und in der praktischen Einweisung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts insgesamt mindestens mit „ausreichend“ beurteilt werden, nehmen an dem Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/5#abs-2 (2) Für den Aufstiegslehrgang gelten die Vorschriften für den Einführungslehrgang entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/5#abs-3 (3) Wer den Anforderungen des Absatzes 1 nicht genügt, übernimmt wieder eine dem Amt entsprechende Tätigkeit in der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des Justizdienstes.

§ 4 § 6