nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 NW_34105 (Nordrhein-Westfalen) — Aufstiegslehrgang

QualiAufLG2.1Justiz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen im Einführungslehrgang und in der praktischen Einweisung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts insgesamt mindestens mit „ausreichend“ beurteilt werden, nehmen an dem Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil.

(2) Für den Aufstiegslehrgang gelten die Vorschriften für den Einführungslehrgang entsprechend.

(3) Wer den Anforderungen des Absatzes 1 nicht genügt, übernimmt wieder eine dem Amt entsprechende Tätigkeit in der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des Justizdienstes.