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# § 7 NW_34103 (Nordrhein-Westfalen) — Berichtigung der Gewerbesteuerumlage

EStGemAntVO 2024, 2025 und 2026  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge, die sich durch eine fehlerhafte Meldung oder eine Änderung der Berechnungsgrundlagen ergeben, sind IT. NRW unter Angabe der geänderten Berechnungsgrundlagen über das von IT. NRW bereitgestellte Online-Formular anzuzeigen. Die Meldungen sind bis zum 15. November, der auf die Feststellung der fehlerhaften Berechnung folgt, vorzulegen. Für die Meldungen gilt § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 werden im Rahmen der jährlichen Abrechnung für die Gewerbesteuerumlage ausgeglichen.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_34103 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34103/7

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