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Satzung der NRW.BANK§ 35 Dienstherreneigenschaft
Stand: 26.08.2026
Beamtinnen und Beamte können zur NRW.BANK versetzt werden. Weitere Regelungen zur näheren Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses können im Rahmen der beamtenrechtlichen Vorschriften durch Satzung getroffen werden.