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Satzung der NRW.BANK

§ 27 Vorstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/27#abs-1 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der NRW.BANK.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/27#abs-2 (2) Er besteht aus der erforderlichen Anzahl von Vorstandsmitgliedern, die von dem Verwaltungsrat bestellt werden. Der Verwaltungsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen, die stellvertretenden Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vorstandsmitglieder.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/27#abs-3 (3) Die Mitglieder des Vorstands werden mit Zustimmung der staatlichen Aufsicht auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung für jeweils höchstens fünf Jahre ist zulässig. Über die Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstands ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für stellvertretende Vorstandsmitglieder entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/27#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied oder zum stellvertretenden Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder eine nachhaltige und erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/27#abs-5 (5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Über die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands entscheidet die oder der Vorsitzende des Vorstands.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/27#abs-6 (6) Die oder der Vorsitzende des Vorstands unterrichtet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dessen beziehungsweise deren Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter über wichtige Vorkommnisse. Der Vorstand erteilt der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, dessen beziehungsweise deren Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter und dem Verwaltungsrat jederzeit die gewünschten Auskünfte.

§ 26 § 28