Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der NRW.BANK

Satzung der NRW.BANK

§ 26 Parlamentarischer Beirat

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/26#abs-1 (1) Die Zahl der Mitglieder des Parlamentarischen Beirats bemisst sich nach der Zahl der Mitglieder des kleinsten Ausschusses des nordrhein-westfälischen Landtages.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/26#abs-2 (2) Die Mitglieder werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet. Die Mitgliedschaft endet mit der Wahlperiode oder der Wahl eines neuen Mitglieds.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/26#abs-3 (3) Der Parlamentarische Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/26#abs-4 (4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Parlamentarischen Beirats teil. Der Vorstand berichtet dem Parlamentarischen Beirat mindestens zweimal im Jahr über die Risiko- und Geschäftslage der NRW.BANK. Der Parlamentarische Beirat nimmt den Bericht des Vorstands zur Kenntnis.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/26#abs-5 (5) Der Parlamentarische Beirat ist mindestens zweimal im Jahr von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen sowie bei Bedarf oder wenn der Vorstand oder mindestens vier Mitglieder des Parlamentarischen Beirats die Befassung mit einem bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen. Beschlussfassungen des Parlamentarischen Beirats erfolgen mit einfacher Mehrheit.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/26#abs-6 (6) Der Verwaltungsrat gibt dem Parlamentarischen Beirat eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/26#abs-7 (7) Die Mitglieder des Parlamentarischen Beirats der NRW.BANK sind entsprechend § 7 Absatz 2 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 25 § 27