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Satzung der NRW.BANK

§ 28 Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/28#abs-1 (1) Die NRW.BANK wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten. Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine andere Regelung treffen. Die Zeichnungsbefugnisse werden durch bankübliche Unterschriftenverzeichnisse bekannt gemacht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/28#abs-2 (2) Urkunden, die den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen, sind für die NRW.BANK ohne Rücksicht auf die Einhaltung sonstiger satzungsmäßiger Vorschriften im Einzelfall rechtsverbindlich. Die von der NRW.BANK ausgestellten und mit Siegel der NRW.BANK versehenen sowie die von der Wohnungsbauförderungsanstalt ausgestellten und mit Siegel der Wohnungsbauförderungsanstalt versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.

§ 27 § 29