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Satzung der NRW.BANK§ 25 Beirat der NRW.BANK
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/25#abs-1 (1) Zur sachverständigen Beratung der NRW.BANK bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung des Kontaktes mit der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung, der Kreditwirtschaft und der Wissenschaft kann der Beirat der NRW.BANK gebildet werden. Die Mitglieder des Beirats werden durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt und abberufen. Der Verwaltungsrat hat hierzu ein Vorschlagsrecht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/25#abs-2 (2) Den Vorsitz im Beirat der NRW.BANK führt das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/25#abs-3 (3) Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/25#abs-4 (4) Die Mitglieder des Beirats der NRW.BANK sind entsprechend § 7 Absatz 2 zur Verschwiegenheit verpflichtet.