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WDR-Beitragssatzung§ 3 Anzeigen, Formulare
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34049/3#abs-1 (1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß § 126 Abs. 1, 3 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch, § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34049/3#abs-2 (2) Für die Anzeigen sollen die dafür vorgesehenen Formulare verwendet werden. Die Formulare werden im Internet für jedermann zugänglich gemacht und auf Anforderung kostenfrei zugesandt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34049/3#abs-3 (3) Den Beitragsschuldner trifft die Beweislast für den Zugang einer Anzeige im Sinne von Absatz 1 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle.