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WDR-Beitragssatzung§ 13 Verrechnung
Stand: 26.08.2026
Zahlungen werden jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Ansprüche der Rundfunkanstalt
1. auf Erstattung von Vollstreckungskosten,
2. auf Erstattung von Kosten nach § 10 Abs. 3,
3. auf Erstattung von Kosten nach § 11 Abs. 2,
4. auf Mahngebühren,
5. auf Säumniszuschläge,
6. auf Zinsen
werden jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung trifft.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 WDR-Beitragssatzung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Aachen, 30.09.2024 – 8 K 1352/24Rundfunkbeitragsrecht: Festsetzung von Rundfunkbeiträgen; Einwände gegen die Erfüllung des Programmauftrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.