Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Zustimmung zu der Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Land Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Zustimmung zu der Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Land …§ 2 Inkrafttreten
Stand: 09.02.2024
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister der Finanzen
Der Minister des Innern