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UStAufteilVO§ 3 Berechnung und Zahlbarmachung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33951/3#abs-1 (1) Die Berechnung des Schlüssels nach § 1 und der Zahlungen nach § 2 sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, im Folgenden IT. NRW, durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33951/3#abs-2 (2) IT. NRW leitet dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zu. Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium die auszuzahlenden Beträge fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33951/3#abs-3 (3) IT. NRW erstellt anhand der eigens erstellten Berechnungen die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33951/3#abs-4 (4) Die Auszahlung erfolgt durch die Landeshauptkasse des Landes Nordrhein-Westfalen.