Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / UStAufteilVO

UStAufteilVO

§ 4 Bekanntgabe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33951/4#abs-1 (1) Das für Finanzen zuständige Ministerium gibt den auf die Gemeinden entfallenden Anteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume durch Runderlass bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33951/4#abs-2 (2) Jede Gemeinde erhält über den auf sie entfallenden Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume eine Mitteilung. Die Mitteilungen sind von IT. NRW maschinell zu erstellen und den Gemeinden rechtzeitig vor den in § 2 Absatz 3 festgelegten Terminen zuzuleiten.

§ 3 § 5