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Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW

§ 17 Anmeldung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/17#abs-1 (1) Die an der Fortbildungsmaßnahme Teilnehmenden werden von der jeweiligen Fortbildungseinrichtung innerhalb der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Anmeldefrist bei der zuständigen Stelle angemeldet. Auf das Antragsrecht nach § 21 ist hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/17#abs-2 (2) Der Anmeldung sind Angaben und Nachweise zu den in § 18 genannten Voraussetzungen beizufügen.

§ 16 § 18